Das Verfahren ist insbesondere dann einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. wenn das untersuchte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 319 StPO). Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben.