2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, betreffend die in der Beschwerde erstmals erhobenen Tatvorwürfe gegen den Zeugen C._____ sowie der im Rahmen der Beschwerde zusätzlich erhobenen Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten habe ein Nichteintreten zu erfolgen. Zur Begründung der beantragten Abweisung könne auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung sowie die dem Obergericht vorliegenden Akten verwiesen werden. Ergänzend sei festzuhalten, dass sich nicht erschliesse, was es mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten WhatsApp-Konversationen auf sich habe. Eine Übersetzung mit DeepL sei ebenfalls nicht möglich.