2.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie sei inzwischen der Meinung, dass C._____ und der Beschuldigte unter einer Decke steckten. C._____ beherrsche die serbische Sprache, was zehn Personen bestätigen könnten. Aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihrem Stiefsohn D._____ und C._____ gehe klar hervor, dass C._____ nicht nur seit über 20 Jahren Sozialhilfe beziehe, sondern auch Unwahrheiten verbreite. Zweitens behaupte C._____ plötzlich, dass der Beschuldigte nicht Anwalt sei, sondern Berater. Er habe jedoch immer von einem Anwalt gesprochen.