Schliesslich scheide eine Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb aus. Sollte der Beschuldigte sich gegenüber der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig als Anwalt bezeichnet haben, hätte er zwar unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG gehandelt. Allerdings sei Art. 23 UWG, welcher unlauteres Handeln unter Strafe stelle, ein Antragsdelikt. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten habe in den Jahren 2020 und 2021 bestanden. Die Anzeige sei erst im Jahre 2024 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB erfolgt. Daher fehle es diesbezüglich an einer Prozessvoraussetzung.