Die Beschwerdeführerin habe den Beschuldigten vor Leistung der ersten Zahlung nicht gekannt. Sie habe mehrfach grössere Barzahlungen geleistet, ohne Quittungen dafür zu erhalten, und die von ihr unterzeichnete Vollmacht habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Beschuldigte Anwalt sein könnte. Auch die für ihren Nachbarn C._____ getätigten Arbeiten liessen darauf schliessen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Anwalt handle. Aufgrund dessen hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt, welche auch zumutbar gewesen wären. Folglich sei die Arglist zu verneinen. Schliesslich scheide eine Strafbarkeit nach dem Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb aus.