Ob der Irrtum auf eine falsche Angabe des Beschuldigten oder ein Missverständnis seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, sei unklar. Selbst wenn sich der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin als Anwalt bezeichnet hätte und der Irrtum damit ihm anzulasten wäre, würde es mit Blick auf die Rechtsprechung an der gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Arglist fehlen. Die falsche Angabe, Anwalt zu sein, wäre als einfache Lüge zu qualifizieren. Umstände, die ein Vertrauen auf diese Angabe ohne Überprüfung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe den Beschuldigten vor Leistung der ersten Zahlung nicht gekannt.