privatrechtlich als Auftrag zu qualifizieren sei. Folglich liege keine unrechtmässige Nutzung der gewährten Vorschüsse vor und der Tatbestand der Veruntreuung könne nicht zur Anwendung gelangen. Auch der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe wohl geglaubt, dass der Beschuldigte Anwalt sei, und damit über seine beruflichen Qualifikationen geirrt. Ob der Irrtum auf eine falsche Angabe des Beschuldigten oder ein Missverständnis seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, sei unklar.