2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen aus, gemäss den Akten habe der Beschuldigte diverse Eingaben und Telefonate im Namen und Auftrag der Beschwerdeführerin getätigt. Er sei wie vereinbart tätig geworden und habe dafür die von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschüsse genutzt. Ein Erfolg sei dabei nicht geschuldet gewesen, da das Vertragsverhältnis -4-