1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Oktober 2024 bezüglich der Tatvorwürfe der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das UWG gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG ersucht.