Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, C._____ habe sich im Zusammenhang mit dem angeblichen Auftreten des Beschuldigten als Anwalt gegenüber der Beschwerdeführerin ebenfalls strafbar gemacht, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach darüber in der Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2024 nicht befunden hat.