Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.303 (STA.2024.1309) Art. 29 Entscheid vom 28. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegenstand vom 4. Oktober 2024 im Strafverfahren gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A._____ reichte am 30. Januar 2024 bei der Kantonspolizei Aargau gegen B._____ Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs, begangen in der Zeit von Februar 2020 bis November 2021, ein. 2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach stellte das Strafverfahren gegen B._____ mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 9. Oktober 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 15. Oktober 2024 zugestellte Einstellungsverfügung reichte A._____ mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 (Postaufgabe am 23. Oktober 2024) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine Be- schwerde ein mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen B._____ wegen Veruntreuung, evtl. Betrugs, weiterzuführen. Die Beschwerde wurde am 24. Oktober 2024 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weitergeleitet. 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 ein- verlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 8. November 2024. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2024: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Der Beschuldigte erstattete keine Beschwerdeantwort. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.2. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, C._____ habe sich im Zusam- menhang mit dem angeblichen Auftreten des Beschuldigten als Anwalt ge- genüber der Beschwerdeführerin ebenfalls strafbar gemacht, ist auf die Be- schwerde folglich nicht einzutreten, da die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurz- ach darüber in der Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2024 nicht be- funden hat. 1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist deshalb ein- zutreten, soweit die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Einstellungs- verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 4. Oktober 2024 be- züglich der Tatvorwürfe der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und der Widerhandlung gegen das UWG gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG ersucht. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung im Wesentlichen aus, gemäss den Akten habe der Be- schuldigte diverse Eingaben und Telefonate im Namen und Auftrag der Be- schwerdeführerin getätigt. Er sei wie vereinbart tätig geworden und habe dafür die von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschüsse genutzt. Ein Erfolg sei dabei nicht geschuldet gewesen, da das Vertragsverhältnis -4- privatrechtlich als Auftrag zu qualifizieren sei. Folglich liege keine unrecht- mässige Nutzung der gewährten Vorschüsse vor und der Tatbestand der Veruntreuung könne nicht zur Anwendung gelangen. Auch der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe wohl geglaubt, dass der Beschuldigte Anwalt sei, und damit über seine beruflichen Quali- fikationen geirrt. Ob der Irrtum auf eine falsche Angabe des Beschuldigten oder ein Missverständnis seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei, sei unklar. Selbst wenn sich der Beschuldigte gegenüber der Be- schwerdeführerin als Anwalt bezeichnet hätte und der Irrtum damit ihm an- zulasten wäre, würde es mit Blick auf die Rechtsprechung an der gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Arglist fehlen. Die falsche Angabe, Anwalt zu sein, wäre als einfache Lüge zu qualifizieren. Umstände, die ein Vertrauen auf diese Angabe ohne Überprüfung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe den Beschuldigten vor Leistung der ersten Zahlung nicht gekannt. Sie habe mehrfach grössere Barzahlungen geleistet, ohne Quittungen dafür zu erhalten, und die von ihr unterzeichnete Vollmacht habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Beschuldigte Anwalt sein könnte. Auch die für ihren Nachbarn C._____ getätigten Arbei- ten liessen darauf schliessen, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen Anwalt handle. Aufgrund dessen hätten sich weitere Abklärungen aufgedrängt, welche auch zumutbar gewesen wären. Folglich sei die Arglist zu verneinen. Schliesslich scheide eine Strafbarkeit nach dem Bundesge- setz über den unlauteren Wettbewerb aus. Sollte der Beschuldigte sich ge- genüber der Beschwerdeführerin wahrheitswidrig als Anwalt bezeichnet haben, hätte er zwar unlauter i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG gehandelt. Al- lerdings sei Art. 23 UWG, welcher unlauteres Handeln unter Strafe stelle, ein Antragsdelikt. Der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten habe in den Jahren 2020 und 2021 bestanden. Die Anzeige sei erst im Jahre 2024 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB erfolgt. Daher fehle es diesbezüg- lich an einer Prozessvoraussetzung. Das Verfahren gegen den Beschuldig- ten sei folglich gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO einzustellen. 2.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, sie sei inzwischen der Meinung, dass C._____ und der Beschuldigte unter einer Decke steckten. C._____ beherrsche die serbische Sprache, was zehn Personen bestätigen könnten. Aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihrem Stiefsohn D._____ und C._____ gehe klar hervor, dass C._____ nicht nur seit über 20 Jahren Sozialhilfe beziehe, sondern auch Unwahrheiten verbreite. Zweitens behaupte C._____ plötzlich, dass der Beschuldigte nicht Anwalt sei, sondern Berater. Er habe jedoch immer von einem Anwalt gesprochen. Erst als ihr Stiefsohn im Register nach dem Be- schuldigten gesucht habe, habe sich herausgestellt, dass dies nicht stimme. Darauf habe C._____ keine Erklärung gehabt. Weiter habe sie für die Fr. 10'000.00 keine Quittung erhalten. Der ganze Fall sei sehr -5- oberflächlich behandelt worden. Gemäss ihren Erkundigungen bei einem Anwalt lägen die Kosten für einen Brief bei Fr. 500.00 und nicht bei Fr. 10'000.00. Der Beschuldigte hätte nie etwas bei der SUVA machen sol- len, denn die Integritätsentschädigung laufe automatisch. Er hätte vielmehr die Unterlagen bei der IV einreichen und sie dort als Anwalt vertreten müs- sen. Dafür habe er das Geld von ihr genommen, weil sie nicht gut Deutsch könne und er serbisch wie auch deutsch spreche und Anwalt sei oder sich als solcher vorgestellt habe. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach entgegnete in ihrer Beschwerde- antwort, betreffend die in der Beschwerde erstmals erhobenen Tatvorwürfe gegen den Zeugen C._____ sowie der im Rahmen der Beschwerde zusätz- lich erhobenen Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten habe ein Nichteintre- ten zu erfolgen. Zur Begründung der beantragten Abweisung könne auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung sowie die dem Obergericht vor- liegenden Akten verwiesen werden. Ergänzend sei festzuhalten, dass sich nicht erschliesse, was es mit den von der Beschwerdeführerin eingereich- ten WhatsApp-Konversationen auf sich habe. Eine Übersetzung mit DeepL sei ebenfalls nicht möglich. Sollten im weiteren Verlauf des Beschwerde- verfahrens Übersetzungen der markierten Stellen der WhatsApp-Konver- sation vorliegen und diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sein, werde um erneute Fristansetzung mit der Möglichkeit zur Stellungnahme gebeten. 3. 3.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Das Verfahren ist insbesondere dann einzustellen, wenn kein Straftatbe- stand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO), d.h. wenn das untersuchte Ver- halten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde. Eine Einstellung kann erfolgen, wenn ein Tatbe- standselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (NATHAN LANDS- HUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 319 StPO). Bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Glei- ches gilt, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Sol- che Fragen sind vom Strafrichter zu entscheiden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O, N. 20 zu Art. 319 StPO). Ermessens- bzw. Wertungsfragen stellen sich bei Betrug regelmässig im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerk- -6- mal der Arglist (vgl. STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 61 ff. zu Art. 146 StGB). Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist das Verfahren ausserdem einzustel- len, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Auch in diesen Fällen darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 24 zu Art. 319 StPO). Prozessvorausset- zung ist bei Antragsdelikten der Strafantrag (Art. 30 ff. StGB i.V.m. Art. 304 StPO), der gemäss Art. 31 StGB innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person gestellt werden muss (MATTHIAS HEINIGER/RONNY RICKLI, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 319 StPO). 3.2. 3.2.1. Wegen Veruntreuung wird bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmäs- sig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dazu gehört auch Bargeld, das nicht im Eigentum des Täters steht (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 11. Aufl. 2018, § 7 Ziff. 1.21, S. 132). Denselben Tatbestand erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Deliktsobjekt bei dieser zweiten Tatbestandsvariante ist insbesondere Bargeld, das – namentlich durch Vermischung – in das Eigentum des Täters übergeht (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 2.311, S. 144). Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem an- deren abzuliefern. Dabei genügt es, wenn der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Gemäss einer anderen Um- schreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Drit- ten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 133 IV 21 E. 6.2, 143 IV 297 E. 1.3). Das Anver- trauen einer fremden beweglichen Sache (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Eigentümer (Treugeber) seinen Gewahrsam an der Sache vollumfänglich aufgibt und ihn dem Täter (Treuhänder) aufgrund dessen Pflicht zur Eigentumserhaltung einräumt (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. a und b, S. 132 ff.). Im Falle der Übertragung vertretbarer Sa- chen gibt der Treugeber sein Eigentum an den Sachen vollumfänglich auf und räumt es dem Treuhänder mit der Pflicht zur ständigen Werterhaltung (welche beinhaltet, bis zur Rück-, Weiter- oder Abgabe ständig über die gleiche Art und Menge von Sachen zu verfügen) ein (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. a und b, S. 145 ff.). Was jemand nicht für einen anderen, -7- sondern für sich selbst erhält, kann hingegen nicht Objekt einer Veruntreu- ung sein (DONATSCH, a.a.O., § 7 Ziff. 1.22 lit. c, S. 136; DERS., a.a.O., § 7 Ziff. 2.313 lit. b, S. 147). 3.2.2. Durch die Annahme des Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Gegenstand eines Rechtshandlungsauftrags ist die Vornahme von Rechtshandlungen, d.h. der Erwerb, die Ausübung oder die Übertragung von subjektiven Rechten, soweit es nicht um höchstpersönli- che Rechte geht (DAVID OSER/ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Ob- ligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 394 OR). Die Dienstleistungen müssen im Hinblick auf ein bestimmtes Resultat und unter Wahrung grösst- möglicher Sorgfalt erfolgen, auch wenn – unter Vorbehalt einer gegenteili- gen Vereinbarung – kein Erfolgseintritt geschuldet ist (OSER/WEBER, a.a.O., N. 2 zu Art. 394 OR). Die Höhe des dem Beauftragten zustehenden Entgelts (Honorar) unterliegt primär der Vereinbarung der Parteien (OSER/ WEBER, a.a.O., N. 37 ff. zu Art. 394 OR). In der Einvernahme vom 28. Mai 2024 bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, sie habe dem Beschul- digten in der Meinung, er sei Rechtsanwalt, insgesamt Fr. 10'000.00 in bar übergeben, damit er für sie eine Rente der SUVA erhältlich mache (Unter- suchungsakten [UA], Dossier Einvernahmen, Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024, S. 2 ff.). Demzufolge wurde zwischen der Beschwerdeführe- rin als Auftraggeberin und dem Beschuldigten als Beauftragtem ein Auf- tragsverhältnis i.S.v. Art. 394 ff. OR begründet. Da es sich bei den Fr. 10'000.00 um sein Honorar (Entgelt für seine Tätigkeit) handelte, erhielt der Beschuldigte diese Geldsumme für sich selbst. Damit war er gegenüber der Beschwerdeführerin weder zur Eigentumserhaltung noch – nach einer allfälligen Vermischung mit eigenem Bargeld – zur ständigen Werterhaltung verpflichtet. Das Bargeld war dem Beschuldigten demnach nicht i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut (vgl. E. 3.2.1 hievor), weshalb der Tatbestand der Verun- treuung durch das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten von vornher- ein nicht erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde nichts vor, was an dieser Beurteilung zweifeln lassen müsste. Ob der Be- schuldigte seinen Auftrag lege artis erfüllt hat und das Honorar, das ihm die Beschwerdeführerin bezahlt hat, den erbrachten Leistungen angemessen ist, kann offenbleiben, denn selbst wenn diese Fragen zu verneinen wären, würde dies nichts daran ändern, dass das objektive Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins nicht gegeben ist. Der Tatbestand der Veruntreuung (Art. 138 StGB) ist deshalb offensichtlich nicht erfüllt. -8- 3.2.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahrens gegen den Be- schuldigten betreffend Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat. 3.3. 3.3.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 3.3.2. 3.3.2.1. Arglist wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeig- net sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Kom- plexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht üblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhält- nisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozi- aladäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsall- tags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Nai- vität des Opfers hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Ob das täuschende Verhalten des Tä- ters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letz- terem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter -9- Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung er- folgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Per- sonen schlüssig beantworten (BGE 147 IV 73 E. 3.2). 3.3.2.2. Gemäss eigenen Aussagen ging die Beschwerdeführerin davon aus, dass der Beschuldigte Anwalt ist. Dies war ausschlaggebend dafür, dass sie ihm insgesamt Fr. 10'000.00 in bar übergeben hat (UA, Dossier Einvernahmen, Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024, S. 7). Damit irrte sie über die berufliche Qualifikation des Beschuldigten. Unklar ist, ob der Irrtum auf eine falsche Angabe des Beschuldigten oder ein Missverständnis seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Dies braucht jedoch nicht näher geprüft zu werden, denn selbst wenn der Beschuldigte sich gegenüber der Beschwerdeführerin als Anwalt bezeichnet hätte und der Irrtum damit ihm anzulasten wäre, würde es mit Blick auf die in E. 3.3.2.1 zitierte Rechtspre- chung an der Arglist gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB fehlen. Die falsche An- gabe, Anwalt zu sein, wäre als einfache Lüge zu qualifizieren. Umstände, die ein Vertrauen auf diese Angabe ohne Überprüfung rechtfertigen wür- den, liegen nicht vor. Daran ändert nichts, dass der Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten durch Vermittlung von C._____ zustande kam, welcher ihr in einem Gespräch über ihren Unfall gesagt haben soll, dass er "einen guten Anwalt kenne" (Prot. der Einver- nahme vom 28. Mai 2024, S. 3), vermag dies doch kein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beklagten zu begründen. Die Beschwerdeführerin kannte den Beschuldigten nach eige- nen Angaben vor dem ersten Treffen vom 1. Februar 2020, an welchem sie die erste Barzahlung leistete, nicht. Sämtliche Barzahlungen erbrachte sie, ohne Quittungen dafür zu erhalten (UA, Straftatendossier, Prot. der Einver- nahme vom 30. Januar 2024, S. 2; Dossier Einvernahmen, Prot. der Ein- vernahme vom 28. Mai 2024, S. 2 ff.). Auch die von ihr am 2. Oktober 2020 unterzeichnete Vollmacht betreffend "E._____ AG (Krankentaggeld, Versi- cherung)" enthielt keinen Hinweis darauf, dass der Beschuldigte Anwalt sein könnte (UA, Straftatendossier). Die für C._____ getätigten Arbeiten des Beschuldigten – das Ausfüllen von Formularen für Krankenkasse und Steuern (UA, Dossier Einvernahmen, Prot. vom 14. August 2024, S. 2) – lassen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Anwalt handelt. Danach erteilte die Beschwerdeführerin die Voll- macht vielmehr an "F._____, Q-Strasse, R._____, Herrn B._____". Auch dem in seiner Briefpost verwendeten Briefkopf ("G._____") ist kein Hinweis zu entnehmen, dass es sich beim Beschuldigten um einen Anwalt handeln könnte. Vor diesem Hintergrund hätten sich weitere Abklärungen zur Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich Rechtsanwalt ist, aufgedrängt. Solche wä- ren auch möglich und zumutbar gewesen wären. Dafür spricht, dass der Stiefsohn der Beschwerdeführerin als Nichtjurist ohne besonderen Auf- wand überprüfen konnte, ob der Beschuldigte in einem Anwaltsregister ein- getragen ist (UA, Straftatendossier, Prot. der Einvernahme vom 30. Januar - 10 - 2024, S. 3; UA, Dossier Einvernahmen, Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024, S. 3). Folglich ist die Arglist i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB zu verneinen. Der Tatbestand des Betrugs ist damit offensichtlich nicht erfüllt. 3.3.3. Demzufolge ist die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldig- ten wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.4. 3.4.1. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Strafantrag stellen kann, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist (Art. 23 Abs. 2 UWG). Zur Erhebung zivilrechtlicher Klagen gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 UWG (auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit von Verletzungen sowie auf Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnheraus- gabe) ist berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kund- schaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbe- trieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 UWG). Diese Klagen stehen insbesondere auch den Kunden zu, die durch unlauteren Wettbewerb in ihren wirtschaftlichen In- teressen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 1 UWG). 3.4.2. Unlauter handelt insbesondere, wer unzutreffende Titel oder Berufsbe- zeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Aus- zeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken (Art. 3 Abs. 1 lit. c UWG). Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 UWG war die Beschwerdeführerin als Kundin des Beschuldigten, die durch die behauptete unzutreffende Verwendung der Berufsbezeichnung "Anwalt" übervorteilt worden sein will, somit zur Er- hebung von Klagen gemäss Art. 9 UWG gegen den Beschuldigten berech- tigt und deshalb nach Art. 23 Abs. 2 UWG legitimiert, gegen den Beschul- digten Strafantrag zu stellen. 3.4.3. 3.4.3.1. Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist be- ginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Der Gesetzeswortlaut nennt die Tat nicht. Die Kenntnis des Täters setzt aber begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Er- forderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Nicht verlangt wird - 11 - hingegen, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifi- kation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzu- schätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Blosse Rechtsunkenntnisse entschuldigen eine Fristversäumnis nicht (BGE 103 IV 131 Regeste). Für die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 31 StGB). Die Frist ist demnach eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen, da es sich hierbei um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 31 StGB). 3.4.3.2. Wie die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der Einstellungsverfügung zutreffend ausführte, bestand der Kontakt zwischen der Beschwerdeführe- rin und dem Beschuldigten zwischen Anfang 2020 und Ende 2021. Gemäss den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin übergab sie dem Beschuldig- ten am 1. Februar 2020 Fr. 500.00, am 23. Februar 2020 Fr. 4'500.00 und am 16. August 2020 Fr. 5'000.00 (UA, Dossier Einvernahmen, Beilage zum Prot. der Einvernahme vom 28. Mai 2024). Für die Richtigkeit dieser Anga- ben spricht, dass am 1. Februar 2020 Fr. 500.00 vom Privatkonto der Be- schwerdeführerin bei der H._____, am 23. Februar 2020 Fr. 4'500.00 vom Privatkonto ihres Ehemannes bei der (damaligen) I._____ und am 13. Au- gust 2020 Fr. 5'500.00 wiederum vom Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der H._____ in bar bezogen wurden. Gemäss ihren Aussagen anläss- lich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2024 traf sie den Be- schuldigten anlässlich der erwähnten drei Geldübergaben in ihrer Woh- nung. Nach dem dritten Treffen habe sie nichts mehr von ihm gehört, wes- halb sie ihn im November oder Dezember 2021 angerufen habe. Der Be- schuldigte habe ihr gesagt, dass sie keine IV-Rente erhalte. Auf ihre Frage, was mit ihren Fr. 10'000.00 sei, habe er nur "Wie bitte?" gesagt und aufge- legt. Seither sei sie überall blockiert (UA, Straftatendossier, Prot. der Ein- vernahme vom 30. Januar 2024, S. 2). Folglich begann die Strafantragsfrist spätestens am 1. Januar 2022 zu laufen und endete am 1. April 2022. Die Beschwerdeführerin stellte den Strafantrag am 30. Januar 2024 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB. - 12 - 3.4.4. Gemäss den obigen Ausführungen hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zur- zach das Strafverfahrens gegen den Beschuldigten betreffend Widerhand- lung gegen das UWG i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. 3.5. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO einge- stellt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten. 4.2. Dem Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein entschädigungs- pflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm ebenfalls keine Entschädi- gung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 63.00, zusammen Fr. 1'063.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 63.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber