6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, zumal auch in zeitlicher Hinsicht keine Unverhältnismässigkeit der vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bis zum 15. Dezember 2024 verfügten Untersuchungshaft zu erkennen ist. 7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.