5.4. Zusammengefasst vermag auch die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau geltend gemachte qualifizierte Wiederholungsgefahr die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau angeordnete Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Geeignete Ersatzmassnahmen sind gleich wie bei der Ausführungsgefahr derzeit keine auszumachen, wobei sich bei der auch gegen Dritte gerichteten qualifizierten Wiederholungsgefahr die Frage eines Kontaktverbots noch weniger als bei der Ausführungsgefahr stellt.