rer in Bezug auf den Vorfall vom 3. Oktober 2024 gerade keine (eventualvorsätzlich) versuchte Tötung vorwirft. 5.3.2. Im Falle einer Haftentlassung sind damit derzeit konkret schwere Gewaltverbrechen zu befürchten. An deren Eintretenswahrscheinlichkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2), weshalb die dargelegte Befürchtung bis zum Vorliegen des bereits in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgutachtens zur Bejahung einer qualifizierten Wiederholungsgefahr genügt. - 16 -