Gleiches gilt für die konkrete Befürchtung, dass der Beschwerdeführer (auch) inskünftig einen vermeintlichen Gegner würgen könnte, wie er es mutmasslich bereits am 3. Oktober 2024 mit B._____ tat. Die Gefährlichkeit eines derart intensiven Würgens, welches darauf abzielt, das Gegenüber zum Verstummen zu bringen und welches beim Gegenüber Todesängste auslöst, lässt sich oft erst im Nachhinein unter Beizug einer fachärztlichen Expertise verlässlich beurteilen, weshalb in solchen Fällen in prognostischer Hinsicht regelmässig Tötungsdelikte zu befürchten sind, woran nichts ändert, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdefüh-