b StPO zu sehen, zumal dadurch die körperliche Integrität als ein hohes Rechtsgut in derart schwerwiegender Weise verletzt wird, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung solcher Verletzungen Vorrang vor der persönlichen Freiheit der beschuldigten Person einzuräumen ist. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die konkrete Gefährlichkeit solcher Schläge sich oft erst im Nachhinein einigermassen verlässlich beurteilen lässt, aber kaum je (wie oft und auch hier vom Beschwerdeführer behauptet) vom Täter während der Tat, weshalb in prognostischer Hinsicht bei befürchteten schweren Körperverletzungen regelmässig auch Tötungsdelikte zu befürchten sind (vgl. hierzu