Das wiederholte Austeilen heftiger Schläge gegen den Kopf eines wehrlosen Gegners bis zur Widerstandsunfähigkeit birgt, wie bereits ausgeführt, die Gefahr schwerer Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB. Selbst wenn solche Verletzungen nur eventualvorsätzlich zugefügt werden, ist darin ein schweres Verbrechen i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO zu sehen, zumal dadurch die körperliche Integrität als ein hohes Rechtsgut in derart schwerwiegender Weise verletzt wird, dass dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung solcher Verletzungen Vorrang vor der persönlichen Freiheit der beschuldigten Person einzuräumen ist.