___. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 seinen emotionalen Ausnahmezustand auch noch gegenüber der Kantonspolizei Aargau verbal in ungehemmter und völlig inadäquater Weise zum Ausdruck brachte, legt vielmehr nahe, dass er damals bei Intervention durch eine nicht polizeiliche Drittperson auch vor weiteren Gewalttätigkeiten gegenüber dieser Drittperson nicht zurückgeschreckt hätte, was ihn derzeit in allgemeiner Weise als auch für Drittpersonen gefährlich erscheinen lässt. - 15 -