Nach dem in E. 4.4 Ausgeführten muss derzeit ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bereits Alltagssituationen als bedrohliche Konflikte wahrnehmen und versuchen könnte, einen vermeintlichen Gegner (ähnlich wie mutmasslich am 3. Oktober 2024 B._____) mit wiederholt heftigen Schlägen gegen den Kopf und intensivem Würgen widerstandsunfähig bzw. gefügig zu machen. Diese Gefahr besteht nicht einzig gegenüber B._____.