Beschwerdeführers gegen den Kopf von B._____ von einem zumindest lebensbedrohlichen Vorgang die Rede ist, was wiederum dem Vorwurf der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung zusätzliche Plausibilität verleiht. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer den von B._____ am Ende der Auseinandersetzung angeblich erweckten Eindruck, nicht mehr laufen zu können, kaum ernst genommen, wenn er sich sicher gewesen wäre, B._____ körperlich nicht ernsthaft verletzt zu haben. Ob sich auch mit dem mutmasslichen Würgen ein dringender Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung begründen liesse, kann damit offenbleiben.