Zudem legen auch die bereits erwähnten Ausführungen des zum Pflegefachmann HF ausgebildeten Beschwerdeführers, wonach er zur Vermeidung einer Querschnittlähmung darauf geachtet habe, nur auf den Hinterkopf und nicht auch auf den (unmittelbar benachbarten) Nacken zu schlagen, Zeugnis von der mutmasslichen Heftigkeit der Schläge ab, was selbst dann gelten würde, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich "nur" mit der flachen Hand und nicht auch mit der Faust geschlagen haben sollte. Unter diesen Umständen ist es summarisch betrachtet nicht zu beanstanden, wenn im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG in Bezug auf die mutmasslichen Schläge des