5.2.5. Dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das vom Beschwerdeführer mutmasslich am 3. Oktober 2024 gezeigte Verhalten, wenn auch nur eventualiter, als eine eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung werteten, ist (wie sogleich zu zeigen ist) nicht zu beanstanden.