5.2.2. Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1). 5.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau machte mit Hafteingabe vom 5. Oktober 2024 (zumindest eventualiter) einen dringenden Tatverdacht auf versuchte schwere Körperverletzung geltend.