5.2. 5.2.1. Der besondere Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr setzt zunächst einen dringenden Tatverdacht auf ein Verbrechen oder schweres Vergehen voraus, durch welches die beschuldigte Person die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt hat (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2). - 13 -