5. 5.1. Untersuchungshaft wegen sog. qualifizierter Wiederholungsgefahr ist nach Art. 221 Abs. 1bis lit. a und b StPO ausnahmsweise zulässig, wenn - die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben, und - die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.