BGE 143 IV 9 E. 2.8). Ein noch am ehesten in Frage kommendes Kontaktverbot ist bereits deshalb als unzureichend zu betrachten, weil derzeit davon auszugehen ist, dass nur schon ein einmaliger und zunächst an sich unverfänglicher persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und B._____, der sich mit einem Kontaktverbot kaum verlässlich verhindern liesse, dem Beschwerdeführer Anlass geben könnte, B._____ wie mutmasslich bereits am 3. Oktober 2024 zu malträtieren. Auch die Anordnung einer ambulanten Alkoholabstinenz- oder Gewalttherapie erscheint vor Vorliegen einer fachärztlichen Expertise zumindest in Form eines Gefährlichkeitsgutachtens nicht zielführend.