Dass sowohl die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau als auch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens als geboten und bis zu dessen Erstellung eine Entlassung des Beschwerdeführers unter Ersatzmassnahmen als unzureichend erachteten, ist nicht zu beanstanden (zur Zulässigkeit bzw. Gebotenheit eines solchen Vorgehens vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.3; BGE 143 IV 9 E. 2.8).