schweren Körperverletzung oder auch eines intensiven Würgens – einstweilen als unberechenbar erscheinen lässt (zur rechtlichen Einordnung der Schläge und des Würgens und zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführer auch für Dritte vgl. nachfolgende E. 5). Es ist konkret zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer von ihm als "Konflikt" wahrgenommenen Alltagssituation (wiederum) versuchen könnte, B._____ in zumindest teilweiser Erfüllung seiner Drohungen mit heftigen Schlägen gegen den Kopf und Würgen zum Verstummen zu bringen bzw. widerstandsunfähig zu machen, ohne die damit offensichtlich einhergehende Gefahr für Leib und Leben von B._____ zu bedenken.