Vielmehr weist es auf eine besondere Aggressivität des Beschwerdeführers hin, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.3.3 als eine "erschreckend hemmungslose Gewaltbereitschaft in einer normalen Alltagssituation" beschrieben wurde und die den Beschwerdeführer in Bezug auf weitere schwere Gewalttaten zum Nachteil von B._____ – zumindest in Form einer eventualvorsätzlich versuchten - 12 -