4.4. Zusammengefasst lässt sich das vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 mutmasslich gezeigte Gewaltverhalten nicht mehr ohne Weiteres als Eskalation eines typischen und insofern durch Vermeidung räumlicher Nähe relativ einfach zu vermeidenden Beziehungskonflikts mit B._____ werten. Vielmehr weist es auf eine besondere Aggressivität des Beschwerdeführers hin, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.3.3 als eine "erschreckend hemmungslose Gewaltbereitschaft in einer normalen Alltagssituation" beschrieben wurde und die den Beschwerdeführer in Bezug auf weitere schwere Gewalttaten zum Nachteil von B.__