Diesbezüglich ist nochmals auf die Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.3.3 hinzuweisen, welches nicht von einer reinen Affekthandlung ausging, sondern eine deutliche Gewaltbereitschaft und auch unberechenbare Impulsivität feststellte und eine verzerrte Wahrnehmung hinsichtlich des eigenen Gewaltverhaltens beim Beschwerdeführer nicht ausschliessen wollte. B._____ teilt die Beurteilung des Beschwerdeführers denn auch nicht.