in Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 mutmasslich gezeigten und bei B._____ nachvollziehbarerweise zu Todesangst führenden Gewaltexzesses doch nicht ausreichend fundiert, um ohne fachärztliche Einschätzung einfach darauf abstellen zu können. Diesbezüglich ist nochmals auf die Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.3.3 hinzuweisen, welches nicht von einer reinen Affekthandlung ausging, sondern eine deutliche Gewaltbereitschaft und auch unberechenbare Impulsivität feststellte und eine verzerrte Wahrnehmung hinsichtlich des eigenen Gewaltverhaltens beim Beschwerdeführer nicht ausschliessen wollte.