Auch ansonsten vermochte der Beschwerdeführer keinen überzeugenden Grund für die von ihm mutmasslich begangenen Gewalttaten zu nennen. Zwar setzte er die Auseinandersetzung vom 3. Oktober 2024 in eine Reihe mit früheren (deutlich minderschweren) Beziehungskonflikten und schloss er deshalb eine Wiederholung mit der Begründung aus, dass sowohl er als auch B._____ am 17. Oktober 2024 die Beziehung für beendet erklärt hätten. Er habe daher keinen Anlass mehr, die Nähe zu B._____ zu suchen. Weil es bis anhin nur bei räumlichem Zusammensein zu Konflikten gekommen sei, seien inskünftig keine solchen mehr zu erwarten (Beschwerde Ziff. 3.2.5). Diese Ausführungen sind zwar nicht unplausibel, aber