von zwei Menschen verantwortlich sei; wonach er wie sein Bruder 15 Jahre ins Gefängnis gehen werde, wenn er sie umbringe; zu Frage 35, wonach er so getan habe, als würde er ihr mit einem in eine Kappe eingewickelten Stein auf den Kopf schlagen). Ein Nachtatverhalten wie vom Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Aargau gezeigt (vgl. hierzu die Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 3. Oktober 2024), lässt sich zudem (wie bereits ausgeführt) kaum mit aufrichtiger Reue oder Scham über die eigene Tat erklären. Ob es sich (wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde in Ziff. 3.2.4 vorgebracht) um - 11 -