3.2.4). Dass der Beschwerdeführer B._____ nicht direktvorsätzlich verletzen wollte, schliesst aber keineswegs aus, dass er bei dem von ihm mit seinen Gewalttätigkeiten offenbar angestrebten Zweck, B._____ zum Schweigen zu bringen, auch schwerere Körperverletzungen als die tatsächlich zugefügten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm, was im Übrigen auch der verächtliche und drohende Charakter seiner weiteren (mutmasslichen) Äusserungen und Handlungen nahelegt (vgl. hierzu Einvernahme von B._____ vom 17. Oktober 2024, zu Frage 34, wonach man mit einer Hure keine Gnade habe;