4.3. Was der Beschwerdeführer hiergegen mit Beschwerde vorbrachte, vermag nicht zu überzeugen. Zwar behauptete der Beschwerdeführer wohl zu Recht, dass er alle seine Drohungen hätte wahrmachen können, wenn er es gewollt hätte, dass er von sich aus von B._____ abgelassen habe und dass er auch keine Gegenstände benutzt habe, um sie zu verletzen (Beschwerde Ziff.