__ gestellt werden (vgl. hierzu die Polizeiberichte zu häuslicher Gewalt vom 9. Januar 2021 und 28. Mai 2022 [Haftantragsbeilagen]) und lässt sich auch deshalb derzeit nicht verlässlich feststellen, dass es bei räumlicher Trennung nicht mehr zu ähnlichen oder gar noch gravierenderen Vorfällen käme. Sollte etwa, wie vom Beschwerdeführer behauptet (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2024, zu Frage 24), mit ein Anlass für die Auseinandersetzung vom 3. Oktober 2024 gewesen sein, dass sich der Beschwerdeführer an gewissen Erziehungsmethoden von B._____ störte, ist nicht zu erkennen, warum er sich hieran bei räumlicher Trennung nicht mehr stören sollte.