Insofern kann der Vorfall vom 3. Oktober 2024 auch nicht ohne Weiteres in eine Reihe mit früheren Beziehungskonflikten zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ gestellt werden (vgl. hierzu die Polizeiberichte zu häuslicher Gewalt vom 9. Januar 2021 und 28. Mai 2022 [Haftantragsbeilagen]) und lässt sich auch deshalb derzeit nicht verlässlich feststellen, dass es bei räumlicher Trennung nicht mehr zu ähnlichen oder gar noch gravierenderen Vorfällen käme.