Die vom Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 mutmasslich begangenen Gewalttätigkeiten wirken denn auch nicht nur wegen ihrer Intensität, Dauer und Zielsetzung (B._____ zum Schweigen zu bringen) beängstigend, sondern auch, weil noch weitestgehend unklar ist, warum sich der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2024 mutmasslich veranlasst sah, B._____ mit offensichtlich grosser Wut bis zum Verstummen zu malträtieren. Insofern kann der Vorfall vom 3. Oktober 2024 auch nicht ohne Weiteres in eine Reihe mit früheren Beziehungskonflikten zwischen dem Beschwerdeführer und B.___