schwierigen Situationen zu kontrollieren, nicht zu beanstanden. Dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau deshalb und auch wegen seines Verhaltens nach Eintreffen der Kantonspolizei Aargau nicht ausschliessen wollte, dass der Beschwerdeführer seine (Todes-)Drohungen ernst meinte und diese bei einer erneuten Eskalation zumindest bis zu einem gewissen Grad umsetzen könnte, dass es darin ein nicht zu verantwortendes Risiko für Leib und Leben von B._____ sah und dass es beim Beschwerdeführer ein hohes bzw. nicht zu unterschätzendes und deshalb abklärungsbedürftiges Gefahrenpotential ausmachte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. - 10 -