4.2. In Berücksichtigung der Ausführungen in E. 3 sind die Einschätzungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in seiner E. 3.3.3, wonach der Beschwerdeführer in einer normalen Alltagssituation "über eine gewisse Zeit" hinweg eine erschreckend hemmungslose Gewaltbereitschaft gezeigt habe, wonach nicht von einer reinen Affekthandlung auszugehen sei, wonach von einer deutlichen Bereitschaft zu Gewalt und womöglich auch einer verzerrten Wahrnehmung eigener Gewalt auszugehen sei und wonach der Beschwerdeführer offenbar (gerade auch unter Alkoholeinfluss) nicht in der Lage sei, seine Aggressionen in für ihn emotional