Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 lassen auch die von B._____ erlittenen Verletzungen ihre Sachverhaltsschilderung nicht unglaubhaft erscheinen. Eher das Gegenteil ist der Fall, lassen sich die Verletzungen von B._____ doch zwanglos mit den von ihr geschilderten Gewalttaten erklären, wie dem vom Institut für Rechtsmedizin der Kantonsspital Aarau AG am 31. Oktober 2024 erstatteten Gutachten ohne Weiteres zu entnehmen ist.