Die verschiedentlichen Andeutungen des Beschwerdeführers, wonach er nur kontrolliert und in einer für B._____ nicht gefährlichen Weise Gewalt angewandt habe (Einvernahme vom 17. Oktober 2024, zu Frage 88, wonach er als Pflegefachmann gewusst habe, wie er sie habe schlagen können, ohne sie zu verletzen; zu Frage 90, wonach er durch seine Berufserfahrung die Anatomie in- und auswendig kenne und B._____ wegen der Gefahr einer Querschnittslähmung auf den Hinterkopf und nicht den Nacken geschlagen habe; Stellungnahme vom 30. Oktober 2024, wonach es abgesehen von den Aussagen von B._____ keine stichhaltigen Hinweise auf Faustschläge gebe, sondern er mehrfach ausgesagt habe, B.__