Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Sanitätsnotrufzentrale wiederholt um rasches Handeln gebeten haben soll (Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2024), weist eher auf Angst als auf aufrichtige Reue hin. Inwiefern der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Aufzeichnung des Notrufs geeignet sein könnte, an dieser summarischen Beurteilung (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 5.2.2) etwas zu ändern, ist nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist.