Dass der Beschwerdeführer B._____ auch noch in Anwesenheit der aufgebotenen Kantonspolizei Aargau offenbar weitere "Kläpfe" androhte (Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 3. Oktober 2024, Haftantragsbeilage), legt jedenfalls nicht nahe, dass der Beschwerdeführer seine Handlungsweise bereits kurz nach der Tat als falsch erkannt und tief bedauert hätte. Dafür, dass der Beschwerdeführer mutmasslich schlicht aus Angst vor möglicherweise schwerwiegenden (mittelbar auch für ihn selbst äusserst nachteiligen) Folgen seiner Gewalttätigkeiten für die Gesundheit von B.__