und er schliesslich nicht so sehr aus aufrichtiger Reue als aus Angst, B._____ womöglich doch gefährlich verletzt zu haben, die Sanitätsnotrufzentrale verständigte. Dass der Beschwerdeführer B._____ auch noch in Anwesenheit der aufgebotenen Kantonspolizei Aargau offenbar weitere "Kläpfe" androhte (Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 3. Oktober 2024, Haftantragsbeilage), legt jedenfalls nicht nahe, dass der Beschwerdeführer seine Handlungsweise bereits kurz nach der Tat als falsch erkannt und tief bedauert hätte.