Solche erklärungsbedürftigen Widersprüchlichkeiten finden sich den Aussagen von B._____ summarisch betrachtet nicht. Vielmehr sind die von ihr geschilderten Gewalttätigkeiten ohne Weiteres damit in Übereinstimmung zu bringen, dass es dem Beschwerdeführer wohl tatsächlich darum ging, sie zum Schweigen zu bringen bzw. gänzlich gefügig zu machen.