So ist etwa nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst um 20.10 Uhr die Sanitätsnotrufzentrale verständigte (Rapport der Kantonspolizei Aargau zur vorläufigen Festnahme vom 3. Oktober 2024 [Haftantragsbeilage]), wenn es bereits kurz nach 18.00 Uhr zu nur wenige Sekunden andauernden Gewalttätigkeiten gekommen sein soll. Auch ist nicht einsichtig, wie der Beschwerdeführer nur schon die von ihm eingestandenen Gewalttätigkeiten in wenigen Sekunden verübt haben soll, obwohl diese offenbar darauf abzielten, die angeblich nicht Ruhe gebende B._____ zum Schweigen zu bringen. -7-