"Von klinischer Seite" [womit das Spital […] gemeint sein dürfte] seien Traumafolgen ausgeschlossen worden, womit sich von dieser Seite keine Hinweise für eine konkrete Lebensgefahr ergäben. Weil aber stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Kopf aus rechtsmedizinischer Sicht ohne Weiteres zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könnten (z.B. stark blutende Riss-Quetschwunden, Brüche am Schädel mit relevanten Einblutungen in die Schädelhöhle oder Hirngewebsverletzungen), habe es sich vorliegend "zumindest um einen lebensbedrohlichen Vorgang" gehandelt (S. 4).