__ angegebene ein- und beidhändige Würgen entstanden sein (S. 3). Objektive Befunde einer "kreislaufrelevanten Halskompression" seien keine festgestellt worden, weshalb sich eine konkrete Lebensgefahr "morphologisch" nicht belegen lasse. Folge man aber der Angabe von B._____, wonach ihr im Rahmen des Würgens "schwarz vor Augen" geworden sei, erscheine eine konkrete Lebensgefahr möglich. "Von klinischer Seite" [womit das Spital […] gemeint sein dürfte] seien Traumafolgen ausgeschlossen worden, womit sich von dieser Seite keine Hinweise für eine konkrete Lebensgefahr ergäben.